Prozesskostenhilfe

Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen und keine Rechtsschutzversicherung hat, kann Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen.
 
Unsere Gebühren und die Gerichtskosten werden dann von der Staatskasse übernommen.
 
Voraussetzung ist, dass Bedürftigkeit vorliegt und das Gerichtsverfahren Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig
ist.
 
Geht der Prozess dennoch verloren, hat auch derjenige, dem PKH bewilligt wurde, die Kosten des gegnerischenAnwalts zu erstatten.
 
Im Bereich des Strafrechts gibt es keine Prozesskostenhilfe.
 
Sollte Ihnen keine PKH gewährt werden, rechnen wir die normalen, gesetzlichen Gebühren mit Ihnen ab.

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Rechtsanwaltskanzlei

Heinz W. Günther & Coll.
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